Impressum © Goyang Media Ltd. 2008
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Es gibt fast kein Unternehmen, das nicht mahnen muss. Viele Kunden verzögern Ihre Zahlung weit über die eingeräumten Zahlungsziele und verschaffen sich auf diese Weise einen günstigen Kredit. Nehmen diese Lieferantenkredite überhand, kann ein Unternehmen recht bald in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Um dies zu vermeiden, wird meist in einem festgelegten Rhythmus die Zahlung mehr oder weniger erfolgreich angemahnt. Kunden werden i.d.R. nur dann Zahlungsziele gewährt, wenn deren Bonität stimmt. Aufgrund hohen Konkurrenzdrucks müssen Unternehmen zunehmend auch Lieferantenkredite bei nicht einwandfreier Zahlungsweise ihrer Kunden gewähren. Um so bedeutender ist es, bei ständig steigenden Insolvenzzahlen ein effizient arbeitendes Mahnwesen im eigenen Haus zu installieren, um letztlich das eigene Insolvenzrisiko, aber auch die entstehenden Finanzierungskosten von Außenständen zu minimieren. Darüber hinaus sollten Sie auch zahlungsunwillige „Zinsschinder“ mit Hilfe Ihres außergerichtlichen Mahnwesens wirkungsvoll erziehen. Denn: Wer mit dem nötigen Nachdruck mahnt, wird auch bevorzugt bezahlt. Welchen Verzugsschaden kann ich geltend machen? Ist der Schuldner in Verzug, können Sie Ihren Verzugsschaden geltend machen. Allerdings dürfen Sie aus Gründen der Schadensminderungspflicht nur die Ihnen entstandenen Kosten geltend machen, d.h. Straf- oder Erziehungskosten sind untersagt. Derzeit erkennen die Gerichte folgende Kostenpositionen an:
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Die Verzugszinsen bestimmen sich durch:
Beispiel für Berechnung der Verzugszinsen Mit unserem Mahnkostenrechner errechnen Sie vorab die Gerichtskosten, Anwaltskosten und Nebenkosten eines Mahnbescheids. Sparen Sie sich Ärger durch korrekte Rechnungen Mit den richtigen Angaben in der Original-Rechnung können Sie sich viel Ärger ersparen. Die folgenden Punkte enthalten die generellen gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung sowie solche Zusatzangaben, die ein späteres Mahnverfahren erleichtern werden. Debitorenüberwachung Grundlegende Voraussetzung eines optimal organisierten betrieblichen Mahnwesens ist die ständige Überwachung der Außenstände (Debitoren). Üblicherweise wird die Debitorenüberwachung wöchentlich oder 14-tägig durchgeführt. Meistens wird eine Mahnvorschlagsliste automatisch von der Debitorenbuchhaltung ausgegeben. Die Erstellung dieser Liste kann auch manuell erstellt werden. Angesichts knappter Zeit sollten Sie diese Listendruck vom Software-Programm erledigen lassen. Eine Mahnvorschlagsliste ist notwendig, damit vor Erstellung der Mahnliste und der eigentlichen Mahnungen auf jeden Fall kontrolliert werden kann, ob Kunden unberechtigt gemahnt werden, weil z.B. Einzelvereinbarungen mündlich getroffen wurden und daher von der EDV nicht berücksichtigt werden. Sie können zwar auch bei einer automatischen Erstellung von Mahnungen vor dem Versand eine Kontrolle durchführen, sinnvoller und sicherer ist jedoch, unberechtigte Mahnungen aufgrund der Mahnvorschlagsliste zu unterdrücken, damit diese erst gar nicht erstellt werden. Schuldnerverzug Der Zahlungsverzug eines Schuldners (Kunden) tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 284 Abs. 3 BGB). Das bedeutet, dass eine ausdrückliche Mahnung des Schuldners um den Zahlungsverzug herbeizuführen und damit die Entstehung des gesetzlichen Zinssatzes geltend zu machen nicht mehr erforderlich ist. Sie können somit entsprechende Verzugszinsen verlangen, ohne zu mahnen. Der bisher festgeschriebene gesetzliche Zinssatz von 4 % / 5 % im beiderseits kaufmännischen Bereich gilt nur noch für die Zeit zwischen Fälligkeit und Verzug. Für die Zeit nach Verzug wurde er erheblich angehoben. Der Verzugszinssatz liegt bei 5 %-Punkten bzw. 8% bei Kaufleuten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegen (§ 288 Abs.1 BGB) . Dieser Zinssatz liegt derzeit (Stand 1. Januar 2008) bei 3,32 % . Damit ergibt sich ein Verzugszinsssatz von 8,32 %. Den Basiszinssatz können Sie im Internet unter der Adresse http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php erfahren. Praxis-Tipp Erhöhte Verzugszinsen können erst ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges (30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung bei sofortiger Fälligkeit der Rechnung bzw. späteren Fälligkeit bei vereinbartem Zahlungsziel) verlangt werden. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Verzug bleibt der festgeschriebene Zinssatz von 5% im beiderseits kaufmännischen Bereich (§ 352 HGB ) bestehen. Danach sind Kaufleute untereinander berechtigt, für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern Liegt Ihr tatsächlicher Zinsschaden höher, sollten Sie diesen dokumentieren und an den Spätzahler weitergeben. Wollen Sie Ihrem Kunden ein bestimmtes Zahlungsziel einräumen, brauchen Sie dies nicht jedesmal auf der Rechnung vermerken. Ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Vereinbarung enthalten ist, reicht dann aus. Dies gilt jedoch nur unter Kaufleuten. Mustertexte für Mahnschreiben Heutzutage sind drei Mahnstufen üblich, bevor härtere Maßnahmen ergriffen werden. Dies ist jedem bekannt und daher ist mit dieser Art des Mahnens kaum etwas zu bewirken: Die unwilligen Zahler reagieren gar nicht erst auf die erste und zweite Mahnung, denn jeder weiß, dass auf diese noch eine dritte Mahnung folgt. Manche glauben sogar das Recht zu haben, auf drei Mahnungen warten zu dürfen, bevor es ernst wird. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine geänderte Abfolge und Bezeichnung der Mahnungen zu wesentlich höherem Zahlungseingang führt. In den folgenden Muster-Mahnschreiben wird dieser Ablauf dargestellt.....
Inkasso-Büros Für die Durchsetzung Ihrer Forderungen können Sie auch spezielle Inkasso-Unternehmen beauftragen. Inkasso-Unternehmen verfügen über ein breites Leistungsspektrum und kennen aus der ihrer Praxis sämtliche Schuldnertricks. Sie finden Anschriften in den gelben Seiten.
Das erste anwaltliche Mahnschreiben ist für Gläubiger ohne Kostenrisiko verbunden, wenn dies mit einem Rechtsanwalt vorab vereinbart wurde. Im Erfolgsfall zahlt dann der Schuldner die Anwaltskosten nach dem RVG. Dieser letzte Warnschuss vor dem gerichtlichen Mahnverfahren macht es dem Schuldner deutlich, dass es ab jetzt ernst und zunehmend teuer wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Forderung nicht bestritten wurde und der Schuldner sich bereits im Verzug befindet. Registrieren Sie sich hier für diese Anwaltsschreiben ohne Kostenrisiko:
Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens Bleiben Ihre Maßnahmen zur Forderungseinziehung dennoch erfolglos, sollten Sie bei hartnäckigen Säumigen unmittelbar gerichtliche Maßnahmen einleiten, wie z.B. einen Mahnbescheid beantragen bzw. Klage erheben. Praxis-Tipp Bevor Sie kostenpflichtige Schritte einleiten, sollten Sie die Wirksamkeit Ihres vereinbarten Eigentumsvorbehalts prüfen. Ist die von Ihnen gelieferte Ware bei Ihrem Kunden noch auf Lager, dann fordern Sie diese zurück oder ist sie bereits an Dritte ausgeliefert, aber noch unbezahlt? Mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung ist es Ihnen kurzfristig möglich, die Herausgabe Ihres Eigentums aus dem Lager Ihres Kunden zu bewirken. Hier müssen Sie neben dem - angenommen - unbestrittenen Anspruch aber auch die Eilbedürftigkeit nachweisen. Z. B. steht die Auslieferung nach bereits vereinbarten Weiterverkauf unmittelbar bevor, die Ware wurde aus dem Lager entfernt u. Ä. Wurden Ihre Waren bereits an Dritte verkauft, können Sie Ihre Ansprüche bei dem namentlich bekannten Kunden Ihres Kunden mit Hilfe des (gegebenenfalls erweiterten) Eigentumsvorbehalt auf Zahlung an Sie geltend machen. Dies nennt man auch Forderungszession. Voraussetzungen für einen gerichtlichen Mahnbescheid Voraussetzungen für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids sind, dass
Praxis-Tipp Sollten Sie mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen, dann ist das sofortige Einreichen einer Klage empfehlenswert, um Zeitverzögerungen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu vermeiden. Hat sich der Kunde als zahlungswillig erklärt und den Anspruch anerkannt, ist anderseits eine vorschnelle Klage ein kostspieliges Eigentor. Wie kann das gerichtliche Mahnverfahren kann durchgeführt werden? Das gerichtliche Mahnverfahren kann durchgeführt werden:
Große Firmen mit eigenen Rechtsabteilungen führen das gerichtliche Mahnverfahren i.d.R. selbst durch. Bei Betrieben ohne eine eigene Rechtvertretung wird vielfach zumindest der Erlass eines Mahnbescheides selbst veranlasst. Folgt jedoch ein streitiges Verfahren, sollte die Angelegenheit in jedem Fall einem Rechtsanwalt übergeben werden.
Falls Sie nur selten Forderungsansprüche gerichtlich geltend machen , sind Rechtsanwälte den Inkasso-Unternehmen vorzuziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass vom Schuldner die Kosten für ein Inkasso-Unternehmen auch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes eingefordert werden können.
Hier finden Sie das nicht-amtliche Formular zum Antrag eines Mahnbescheids Achtung, die Verwendung erfolgt auf eigene Gefahr: Einige Amtsgerichte weisen dieses Formular zurück und akzeptieren alternativ Formularvordrucke aus dem Schreibwarenhandel oder verschlüsselte Online-Anträge, zu denen Sie sich allerdings aufwendig beim Mahngericht registrieren lassen müssen. Mahnverfahren per Barcode-AntragBeim Mahnverfahren per Barcode-Antrag wird das Antragsformular nicht mehr benötigt Sie drucken lediglich das vom Server erzeugte PDF-Dokument auf Blanko Papier aus und reichen dieses bei Gericht ein. Obwohl der Antrag auf einem Blatt Papier gestellt wird, erhalten Sie doch alle Vorteile des elektronischen Verarbeitung, wie z.B. die deutlich schnellere Bearbeitung, da die zeitaufwändige Erfassung der Antragsdaten bei Gericht entfällt. Angeboten wird dieses Verfahren derzeit bei folgenden Gerichten:
So funktioniert's:
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